Im Hinblick auf die aktuelle Coronasituation und der Saisonunterbrechung hat sich der Vorstand schweren Herzens dazu entschlossen, das Training erst am Dienstag, den 11.01.2022 erstmalig wieder anzubieten. Aufgrund der derzeitigen personellen Situation können wir die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen leider vorher nicht verantwortungsvoll sicherstellen. Ab 11.01.2022 gelten dann (hoffentlich) auch die Sonderregelungen für die bestimmte Schüler*innen-Gruppe. All dies gilt vorbehaltlich ggf. neuer Beschlüsse anläsllich der Ministerkonferenz am 07.01.2022.
Nachstehend nochmals die aktuellen Bestimmungen und Konsequenzen bei Nichtbeachtung.
Regelung („2G+“)
Konkret bedeutet § 4 Abs. 3 Nr. 1 der aktuell gültigen CoronaSchVO, dass wir sicherstellen müssen, dass die Halle nur Sportler*innen betreten, die
1. Vollständig immunisiert oder genesen sind und
2. Ein aktuell negatives Testergebnis i.S.d. § 2 Abs. 8a S. 1 verfügen (= Schnelltest, der max. 24 h alt ist, oder PCR-Test, der max. 48 h alt ist)
Für Schüler*innen gelten bis einschl. 10.01.22 aufgrund der Ferien die Sonderregelungen nicht, d.h. sie müssen einen aktuellen Test mitbringen.
Prüfung der Nachweise: Wie schon bisher bei den Impfnachweisen ist auch bei den Kontrollen der Tests der vom Verein bestimmte Verantwortliche zuständig. Bei Verstoß werden 250 Euro für den Sportler fällig und 1.000 Euro für den „Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä.“. Letztlich ist also der Vorstand des Vereins in der Haftung und muss sich drauf verlassen, dass die Trainingsverantwortlichen richtig arbeiten – oder selbst kontrollieren.