Regelungen vom 13.01. – 09.02.2022 aufgrund der CoronaSchVO

Die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13.01.2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 09.02.2022.

Nachstehend vorab die für uns wichtigsten Punkte:

Sport in Innenräumen: Bei Sport in Innenräumen können keine Masken getragen werden, deshalb müssen auch Geimpfte und Genesene hierfür zusätzlich geboostert sein oder aber einen aktuellen, negativen Schnelltest vorzeigen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.

Maskenpflicht: In Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammenkommen, gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Gleiches gilt auch für Außenbereiche immer dann, wenn dort der Kontakt zu vielen anderen Menschen möglich ist, also beispielsweise in Warteschlangen, Anstellbereichen o.ä.

Die Pflicht zur Kontrolle: Veranstalter und Betreiber müssen die digitalen Impf- und Testnachweise kontrollieren. Dabei muss zusätzlich der vorgelegte Impf- oder Genesenen-Nachweis mit dem Personalausweis verglichen und so überprüft werden. Dabei soll die CovPassCheck-App genutzt werden.

Quarantäne: Die Quarantäne-Vorschriften regelt der Bund in einer eigenen Verordnung, die auch vom Bundestag und -rat noch verabschiedet werden muss. Bisher müssen sich Menschen nach Kontakt mit einem Infizierten 14 Tage in Quarantäne begeben. Das soll sich nach den Beschlüssen des jüngsten Corona-Gipfels ändern. Bis dahin, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann, habe sein Ministerium die Gesundheitsämter angewiesen, schon jetzt nach den beim Gipfel beschlossenen Regeln vorzugehen. Das heißt:

Wer geboostert ist, muss als Kontaktperson nicht mehr in Quarantäne. Infizierte müssen für 10 Tage in Quarantäne, können sich aber nach 7 Tagen mit einem PCR-Test freitesten. Schülerinnen und Schüler können sich nach 5 Tagen mit einem PCR-Test freitesten.